Publisher's Synopsis
Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1905 edition. Auszug: ... Die Anerkennung der Freiheitsrechte ist nur die Negation der fruher bestandenen Beschrankungen"--so ist dadurch immer noch nicht der Gedanke ausgeschlossen, dass der Staat als Zeichen der gesetzlichen Anerkennung der Freiheit von solchen Beschrankungen des Individuums ihm subjektive Rechte verliehen habe. Diese Moglichkeit wird man nicht ohne weiteres abweisen konnen; ob dieser Gedanke freilich richtig ist--diese Frage bedarf einer spateren sorgfaltigen Prufung, deren Ergebnis von einer Definition des Begriffes des subjektiven Rechts abhangen muss. 2. Auch Haenel bringt uber die Grundrechte nur sehr sparliche und versteckte Angaben. Nach ihm sind die Staatsangehorigen von seiten ihrer Pflichtstellung Untertanen, von seiten ihrer Rechtsstellung Staatsburger" 4. Staatsburgerrecht ist die prajudizielle Bedingung der mit der Staatsangehorigkeit verknupften besonderen offentlichen Rechte"6. Diese staatsburgerlichen Rechte gewinnen ihre praktische rechtliche Gestaltung und ihre wissenschaftliche Systematik durch den Unterschied und durch die Systematik der 1 Cosack, Lehrbuch des deutschen burgerlichen Rechts, 3. Aufl., Jena 1900, 1 127, bes. S. 144. s Jahrbuch fur Gesetzgebung im Deutschen Reich VII (1883) 1133. "I 138 Anm. 2. 4 1. c. I 96. 'I 355, einzelnen Verwaltungszweige, welche zusammengefasst die Verwaltung des Staates in Gesetzgebung und Vollziehung darstellen. Dies gilt insbesondere auch von den, Grundrechten des Volkes' im (Einzel)staate. Sie sind nichts anderes als zur Hohe von verfassungsmassigen1 Bestimmungen erhobene Rechtsgrundsatze..."