Publisher's Synopsis
Die Praesenz nicht-europaeischer Religionen stellt das ueberlieferte Privatschulsystem Deutschlands in Frage. Waehrend die oeffentliche Schule einen aus Art. 7 Abs. 1 GG hergeleiteten staatlichen Auftrag zur Integration der Kinder mit Migrationshintergrund hat, wirken Privatschulen fuer ethnisch-religioese Minderheiten zumindest latent segregationsfoerdernd. Damit die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 und 5 GG nicht den Integrationsauftrag der oeffentlichen Volksschule konterkariert, sind bei der Genehmigung von Privatschulen zusaetzliche spezifische minderheitenbezogene Zulassungsbeschraenkungen anzuwenden, so dass der Staat nur dann grosszuegig die Privatschulfreiheit als Grundrecht gewaehrt, wenn er es mit vertrauten, im gemeinsamen Kulturkreis verwurzelten Religionsgemeinschaften zu tun hat.