Publisher's Synopsis
Das Grundgesetz legt dem Bund vergleichsweise profan auf, Streitkrafte aufzustellen. Deren massgeblichen Zweck bestimmt es ebenfalls: Verteidigung. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Was aber, wenn das Verteidigungsverstandnis auf einem Angriffsverstandnis grundet, das sich, in Abwesenheit positiver Kenntnis uber Herkunft und Urheberschaft, im Cyberraum nur schwerlich perpetuieren lasst? Plotzlich entsteht ein Konflikt mit den Zustandigkeiten und Aufgaben anderer Behorden sowie tradierten Abgrenzungsmustern. Wann lost ein Sachverhalt die Verteidigungspflicht aus, wann muss polizeilich gehandelt werden? Wann werden die Geheimdienste aktiv? Durfen die einen die Methoden der anderen verwenden? Und welche Rolle spielt der Parlamentsvorbehalt? Kurzum: Wie steht es um den Streitkrafteeinsatz zur Verteidigung gegen Cyberangriffe?