Publisher's Synopsis
Die Rechtsfolgen von Fehlern bei der Anklageerhebung und der Anklageschrift sind nicht im einzelnen geregelt. Der Verfasser hatte sich zum Ziel gesetzt, den Entwicklungsweg der Rechtsprechung nachzuzeichnen, um weiterfuehrende Ueberlegungen anzustellen. Die Rechtsprechungsanalyse ergibt, dass die verbreitete Aussage, Maengel der Anklage in ihrer Umgrenzungsfunktion fuehrten zu einem Prozesshindernis, Maengel der Informationsfunktion dagegen allenfalls zu einer revisionsrechtlichen Verfahrensruege, nicht in allen Faellen durchgehalten wird. Der Verfasser geht von der Ueberlegung aus, dass das endgueltige und unbehebbare Defizit von solchen Informationen der Anklageschrift, die fuer eine sachgerechte Verteidigung von wesentlicher Bedeutung sind, zu einem Verfahrenshindernis fuehren muesse. Behebbare Maengel seien dagegen in erster Linie durch Nachholung der fehlenden Information waehrend des tatgerichtlichen Verfahrens zu heilen; nur mangels Heilung sollen sie auf eine Verfahrensruege hin zur Urteilsaufhebung und Zurueckverweisung der Sache durch das Revisionsgericht fuehren. Das Fehlen von Informationen, die fuer die Verteidigung nicht von wesentlicher Bedeutung sind, bleibt dagegen unbeachtlich. Durch diese Unterscheidung soll ein Ausgleich zwischen dem Interesse an effektiver Strafverfolgung und dem rechtsstaatlichen Gebot der Ermoeglichung einer sachgerechten Verteidigung stattfinden.