Publisher's Synopsis
Der Staat schafft und gestaltet Arbeitsmarkte insbesondere in frauendominierten Branchen. Dennoch durfen Gewerkschaften den Staat in dieser Funktion nicht mit Forderungen adressieren. Das Verbot des politischen Streiks begrunden Rechtsprechung und Rechtswissenschaft mit dem Tarifbezug. Die Auseinandersetzung von Hans Carl Nipperdey, Ernst Forsthoff und deren Opponent Wolfgang Abendroth anlasslich des Zeitungsstreiks im Jahr 1952 legte den Grundstein fur das deutsche Streikrechtsverstandnis. Der Tarifbezug und das Verbot des politischen Streiks sind bis heute auf die Argumente Nipperdeys und Forsthoffs zuruckzufuhren, obwohl sie im Widerspruch zur grundgesetzlichen Dogmatik stehen. Eine vom Tarifbezug unabhangige Begrundung des Streikrechts hingegen ist moglich. Der politische Streik kann vor dem Hintergrund volkerrechtsfreundlicher Auslegung des Grundgesetzes rechtmassig sein. Ansatzpunkte fur eine Umsetzung dieser Neukonzeption des Streikrechts finden sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesarbeitsgerichts.