Publisher's Synopsis
Die Abhandlung untersucht die Verwertbarkeit nonverbaler Verhaltensweisen von Prozessbeteiligten in der Hauptverhandlung und zeigt auf, dass diese partiell unwillkurlichen Reaktionen entgegen dem vielfach ersten Rechtsgefuhl sowohl fur den Fall ihres zufalligen Auftretens als auch fur den Fall der gezielten Provokation durch ein Strafverfolgungsorgan vollstandig verwertbar sind. Auch wenn entsprechende tatgerichtliche Provokations- und Wahrnehmungsakte im Einzelfall kurios anmuten mogen, sind diese mit dem Regelungskomplex des strafprozessualen Strengbeweisregimes in Einklang zu bringen und in der Rechtspraxis umsetzbar. Der Verwertbarkeit stehen dabei weder Rechtssatze der Strafprozessordnung noch solche der Verfassung entgegen. Insbesondere untersagt auch der Grundsatz des nemo tenetur se ipsum accusare nicht per se, im Einzelfall ein verdachtiges Erroten auch des schweigenden Angeklagten zu seinen Lasten zu verwerten.