Publisher's Synopsis
In seinem Urteil vom 28.3.2019 entschied der EuGH, dass es sich beim EEG 2012 um keine Beihilfe handelt. In einer Detailanalyse anhand von zehn systemrelevanten Kriterien fuhrt der Autor den Beweis, dass dieses Urteil nicht nur auf das EEG, sondern auch auf das KWKG anwendbar ist. So handelt es sich jeweils um umlagefinanzierte Fordersysteme, die auf Privatrechtsbeziehungen beruhen und bei denen der Staat keine Verfugungsmacht oder Kontrolle hinsichtlich der Finanzmittel ausuben konne. Diese seien der Ersatz der Kostendifferenz zugunsten der Betreiber von KWK-Anlagen im Interesse des Klimaschutzes. Mangels Beihilfencharakters des KWKG entfalle kunftig ein Notifikationsverfahren. Auch inhaltlich bestunden keine Restriktionen durch Beihilfevorschriften.