Publisher's Synopsis
Geschutztes Rechtsgut der Straftatbestande der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gem. 299a, b StGB ist nach herrschender Meinung der Wettbewerb. Akteure im Gesundheitswesen sind beider Ausubung ihres Berufes auch an zahlreiche auaerstrafrechtliche Vorschriften wie das SGB V, die Berufsordnungen oder das Heilmittelwerbegesetz gebunden. Auch wenn diese Regelungswerke eine andere Schutzrichtung als die Straftatbestande aufweisen, haben sie dennoch einen starken Einfluss auf eine Strafbarkeit. Ein Verhalten, das berufs- oder sozialrechtlich erlaubt ist, kann nicht strafbar sein. Ein Verstoa gegen das Berufs- oder Sozialrecht fuhrt aber nicht ohne Weiteres zur Strafbarkeit. Auf dieser Grundlage pruft die Autorin die Gefahr einer Strafbarkeit nach 299a, b StGB bei verschiedenen Formen der Zusammenarbeit. Es zeigt sich, dass bisher zulassige Kooperationsformen auch weiterhin zulassig sind. Den Straftatbestanden kommt insbesondere eine generalpraventive Wirkung zu.