Publisher's Synopsis
In ihrem 81. Sondergutachten empfiehlt die Monopolkommission dem Bundeswirtschaftsminister, die Ministererlaubnis in dem Zusammenschlussfall Miba/Zollern nicht zu erteilen, weil die von den Zusammenschlussbeteiligten vorgetragenen Gemeinwohlvorteile die festgestellte Wettbewerbsbeschrankung nicht aufwiegen. Die Monopolkommission stellt fest, dass Gemeinwohlgrunde nur dann berucksichtigungsfahig sind, wenn diese einen Inlandsbezug aufweisen. Im konkreten Fall konnen weder der Erhalt von Know-how noch die internationale Wettbewerbsfahigkeit eine Erlaubnis des Zusammenschlusses rechtfertigen. Dies gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten verteidigungspolitischen Interessen und des Erhalts von Arbeitsplatzen. In einer gesonderten Stellungnahme untersucht die Monopolkommission die vom Bundeswirtschaftsminister im Rahmen einer Freigabeentscheidung beabsichtigten Nebenbestimmungen. Sie aussert Zweifel sowohl an der Zulassigkeit als auch an der Eignung zentraler Nebenbestimmungen.