Publisher's Synopsis
Mit dem Begriff Dinglicher Vertrag sind vielfaeltige bedeutsame Konsequenzen fuer das Sachenrecht verknuepft. Die Vertragskonstruktion wird dem Eigentumserwerb zugrundegelegt, obwohl der Gesetzgeber beschloss, in § 929 Satz 1 BGB den Begriff nicht zu erwaehnen. Die Entscheidung der Redaktoren erweist sich bei naeherer Betrachtung als inhaltlich gerechtfertigt. Die vorliegende Arbeit entwickelt auf der Basis eines Strukturmodells des Eigentumsrechts ein Uebereignungsverfahren, das den Vertragsbegriff nicht ueberstrapaziert. Hierfuer wird auf das in Kants Metaphysik der Sitten entworfene Eigentumssystem zurueckgegriffen. Mit Hilfe der so gewonnenen Uebertragungstheorie lassen sich letztendlich die aus der These vom dinglichen Vertrag resultierenden Probleme, die sich im Effektengiroverkehr zuspitzen, bewaeltigen.