Publisher's Synopsis
English summary: The different national concepts of contractual liability and torts present a particular challenge to the uniformity envisaged by the CISG. Martin Kohler shows how it is possible to cope with the divergent applications which have their origins in the national legal systems. Using the classification of defects in quality and precontractual liability as examples, he describes the different structures of liability law in Germany and France. By taking a look at these two systems, he demonstrates that the CISG does enable a certain degree of uniformity in key areas of sales law and does make it possible to solve the different problems arising from the conflict of uniform sales law and national law.
German description: Die Unterschiede zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung im deutschen und im franzosischen Recht fuhren im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts zu unterschiedlichen Kollisionslagen an den Schnittstellen mit dem nationalen Recht.
Martin Kohler zeigt, wie Anwendungsdivergenzen, die durch strukturelle Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen entstehen, bewaltigt werden konnen. Er stellt am Beispiel der Einordnung von Beschaffenheitsmangeln und der vorvertraglichen Haftung die Unterschiede zwischen beiden Rechtsordnungen dar. Wahrend das deutsche Recht bei der Haftung fur Beschaffenheitsmangel von einem Vordringen des Deliktsrechts in die vertragliche Haftungssphare gepragt ist, kommt es im franzosischen Recht zu einer Zuruckdrangung des Deliktsrechts zugunsten des Vertragsrechts und einer Uberlagerung durch die Produkthaftung.
Im Bereich der vorvertraglichen Haftung sieht das deutsche Recht mit der culpa in contrahendo eine vertragsahnliche Haftung vor, wahrend das franzosische Recht auf das allgemeine Deliktsrecht zuruckgreift. Soweit es um Haftungstatbestande geht, die auf die Beschaffenheit der Ware abstellen, ermoglicht das CISG eine Verdrangung der nationalen Regelungen unabhangig von ihrer haftungsrechtlichen Einordnung. In Randbereichen, etwa der Haftung gegenuber Dritten, bleiben dagegen die unterschiedlichen nationalen Strukturen bestehen.