Publisher's Synopsis
Durch die staerkere Einbindung der Bundeswehr in Massnahmen der internationalen Organisationen haben sich zunehmend neue Anwendungsfelder eroeffnet. Aus der Perspektive des Grundgesetzes stellt sich daher die Frage, ob und in welchem Masse die Bundeswehr im Rahmen dieser Auslandseinsaetze an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist. Ruft diese Ueberlegung in Praktikerkreisen noch regelmaessig Erstaunen hervor, so muss Art. 1 Abs. 3 GG jedoch auch dann zur Anwendung kommen, wenn deutsche Streitkraefte vollstaendig in eine internationale Organisation eingegliedert und deren Kommando unterstellt sind. Eine Flucht in das Voelkerrecht darf die Errungenschaft der Grundrechtsgeltung insoweit gerade nicht gefaehrden, da die Bindung der Exekutive an die Grundrechte des Grundgesetzes ein Kernelement des deutschen Rechtsstaates ist.