Publisher's Synopsis
Bei der Miete eines von Anfang an mangelhaften Vertragsgegenstandes kollidiert die Garantiehaftung des Vermieters nach § 538 I 1. Alt. BGB mit der verschuldensabhaengigen Schadensersatzpflicht nach § 307 I 1 BGB. Der Autor untersucht das Verhaeltnis von Sachmaengelgewaehrleistungs- und Unmoeglichkeitsrecht seit dem klassischen roemischen Recht. Er weist nach, dass der in § 306 BGB rezipierte Satz Impossibilium nulla obligatio est erstmalig von Friedrich Mommsen auf den Fall der Ueberlassung einer schon bei Vertragsschluss unbehebbar mangelhaften Sache angewendet wurde. Dargestellt wird die Uebernahme der Mommsenschen Unmoeglichkeitslehre durch die Verfasser des BGB und deren Versuch, die Wirksamkeit des auf eine unmoegliche (Primaer-)Leistung gerichteten Mietvertrages durch die Unterstellung eines stillschweigenden Garantieversprechens zu retten. Der Autor schliesst mit einem Vergleich der Rechtsfolgen von Gewaehrleistungs- und Unmoeglichkeitsrecht und begruendet ausfuehrlich den Vorrang der Gewaehrleistungsvorschriften.