Publisher's Synopsis
Mit der Einfuhrung der Reformation in einem Territorium oder einer Reichsstadt waren die Landesherren und Magistrate gezwungen, ihren Gemeinwesen fur zahlreiche Bereiche des kirchlichen Lebens neue Ordnungen zu geben, auch weil sie die papstliche Obedienz und die bischofliche Jurisdiktion nicht mehr anerkannten. Die erlassenen Ordnungen wirkten dabei oft weit uber den Rahmen des kirchlichen Lebens hinaus auf das politische und rechtliche Geschehen in den Territorien. Zu den kirchenordnenden Texten zahlen Agenden, Liturgien, Gebetsformulare, Vorschriften zur Anstellung von Pfarrern und Diakonen sowie Richtlinien zu ihrer Tatigkeit, Instruktionen fur Visitationen, aber auch Armen-, Ehe- und Zuchtordnungen.Der vorliegende Band zeigt, dass in einigen sehr wichtigen Kirchenordnungen sehr haufig auf alte Kirchenvater zuruck gegriffen wurde. Damit wurde anschaulich dokumentiert, dass die reformatorische Kirche in alter rechtglaubiger Tradition steht. In der Hannoverschen Kirchenordnung von 1536 (Rhegius) wird dabei die ganze Kirchengeschichte vorgefuhrt und gezeigt, dass dadurch die wahre Kirche erhalten blieb. Gegenuber den funf Vorgangerbanden ist neu, dass hier erstmals in der Sehlingschen Reihe alle Kirchenvaterzitate verifiziert bzw. auch kommentiert sind.Dieser zweite Teilband zu den welfischen Landen enthalt die Kirchenordnungen der Furstentumer Calenberg-Gottingen und Grubenhagen mit den Stadten Gottingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck, sowie den Grafschaften Hoya und Diepholz.