Publisher's Synopsis
Zu den zentralen Punkten der Schuldrechtsmodernisierung gehoerte die Neugestaltung des Verjaehrungsrechts. Das bisherige System hatte sich aufgrund einer unuebersehbaren Zahl von Verjaehrungsfristen als zu komplex erwiesen. Die Reform fuehrte zu einer erheblichen Reduzierung der Zahl der Fristen und zu einem deutlich groesseren Anwendungsbereich der Regelverjaehrungsfrist. Der notwendige Preis fuer die Vereinfachung ist die Einfuehrung des subjektiven Verjaehrungsbeginns. Der Verjaehrungsbeginn haengt nun davon ab, ob der Glaeubiger von den anspruchsbegruendenden Tatsachen Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlaessigkeit haette haben muessen. Die Arbeit untersucht die praktisch bedeutsame Frage, unter welchen Voraussetzungen Kenntnis oder grobfahrlaessige Unkenntnis bejaht werden koennen.