Publisher's Synopsis
Inhaltsangabe: Einleitung: In Artikel 9 Abs. 3 unseres Grundgesetzes (GG) heißt es: "Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig." Um eine solche autonome Ordnung des Arbeitslebens zu realisieren, ist der Tarifvertrag das geeignete Mittel. Als Grundlage dient das Tarifvertragsgesetz (TVG), welches eine Konkretisierung dieser garantierten Koalitionsfreiheit ist. Am 31.12.1998 galten in der Bundesrepublik 49.540 Tarifverträge, die entscheidende Bedeutung für die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Deutschland haben. Rund 7.700 Tarifverträge wurden davon allein im Jahr 1998 neu abgeschlossen. Seit dem Inkrafttreten des TVG am 9.4.1949 sind in der BRD 309.675 Tarifverträge abgeschlossen worden. Sie beeinflussen unbestritten die Arbeitsverhältnisse von ca. 24,5 Millionen Arbeitnehmern. Die Umschreibung der Koalitionstätigkeit in Art. 9 Abs. 3 knüpft an den Tatbestand der abhängigen Arbeit an. Sie beschränkt sich allerdings nicht nur auf Bedingungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, sondern möglicherweise auch auf allgemeine arbeitsrechtliche, wirtschafts- und sozialpolitische Verhältnisse. Tarifverträge erfüllen drei wesentliche Funktionen: 1. Schutzfunktion: Der Tarifvertrag schützt den Arbeitnehmer vor einseitiger Festlegung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber, da der Arbeitsvertrag die im Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen nicht unterschreiten darf (Mindestarbeitsbedingungen). 2. Ordnungsfunktion: Der Tarifvertrag gibt während seiner Geltungsdauer allen Arbeitsverhältnissen, die von ihm erfaßt werden, einen bestimmten Inhalt. 3. Friedensfunktion: Während der Tarifvertragslaufzeit ist es den Arbeitnehmern nicht gestattet zu streiken, um neue Forderungen durchzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Warnstreiks.