Publisher's Synopsis
Checks and balances ergeben sich mit Blick auf die unionale Gerichtsbarkeit weniger aus der (theoretischen) Moglichkeit einer Vertragsanderung (Art. 48 EUV) oder den kaum weniger theoretischen Chancen von Europaischer Kommission, Rat und Europaischem Parlament, eine missliebige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu korrigieren, denn aus der - gegebenenfalls auch streitigen - Kooperation im Verfassungsgerichtsverbund. Weil das letzte Wort dabei definitionsgemass in der Schwebe bleibt, kann der Gerichtshof die Position der Verfassungs- und Hochstgerichte der Mitgliedstaaten nicht systematisch ignorieren, wenn er seine Autoritat und deren Folgebereitschaft nicht riskieren will. Vor allem wenn mehrere Verfassungs- und Hochstgerichte unionsrechtliche Rechtsprechungslinien entwickeln, die letztlich auf den gemeinsamen Verfassungsuberlieferungen der Mitgliedstaaten und nicht auf dem Postulat einer imaginaren Autonomie grunden, kann dies die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht unberuhrt lassen.