Publisher's Synopsis
Ziel eines Gesetzesentwurfs zum Zivilmaklerrecht ist auch die Beseitigung der Unklagbarkeit des Ehemaklerlohns. Die vorgeschlagene Aenderung des § 656 BGB gibt Anlass zu untersuchen, ob und unter welchen Voraussetzungen vor 1900 ein gerichtlich verfolgbarer Lohnanspruch anerkannt war. Ausgangspunkt der Arbeit bildet eine Vorschrift des roemischen Rechts, das dem Heiratsvermittler erstmals einen - einklagbaren - Verguetungsanspruch zubilligte. Aufgrund dieser Bestimmung blieb es bis ins 18. Jahrhundert unumstritten, dass Ehemaklerlohn zu zahlen war. Naturrechtliches Gedankengut bewirkte dann, dass Verguetung vereinzelt gesetzlich ausgeschlossen bzw. fuer unklagbar erklaert wurde. Eine idealistische Eheauffassung fuehrte im 19. Jahrhundert zu § 656 BGB.