Publisher's Synopsis
Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1890 edition. Auszug: ...zu setzen: so sollen auch die geistlichen stifft, closter und heusser, die nicht reichsstende sein, bei irer religion, ceremonien und kirchengebreuchen bleiben und irer herlickeiten und gerechtickeiten, rent, zinss, einkommen und guter, so in eins jeden furstenthumb gelegen, nicht entsetzt, also und dergestalt, das einem jeden stisft vrelatnr closter, spittal, hauss und kirchen ire rent, zinss und gutter an das ort, do derselbig stisft, prelatur, closter und hauss gelegen, oolgen und darbei gelassen werden...." (Dr. Prot. Bl. 198 ff.) Kolnisches Votum am 11. April: so sollen auch die geistlichen erz-und thumstisfte, sambt iren capiteln ganz und halb, collegiatkirchen, prelaturen, abteien, probsteien, closter, mans-und frauenspersonen, kirchen, pastoreien, pfarren, capellaneien, altar, spital, auch andere geistliche und ordensheuser, die nicht reichsstende, ire residenz in eins Wolf, ReligionSfriedc. tj das Heilmittel schlimmer als das Uebel und gestanden lieber die Formel samt und mit allen anderen geistlichen Stands" zu. Um jedoch einerseits die Duldung des romischen Klerus und Kultus in evangelischen Gebieten abzuschneiden, andererseits den pfalzischen Anspruchen zu genugen, fugten sie eine Parenthese hinzu, dass Bestimmungen uber die Ministerien durch den Schutz der Geistlichkeit nicht beeintrachtigt wurden. Sei es nun, dass dann die weitere oder dass die weniger weite Auslegung beliebt wurde--die kirchliche Gewalt des protestantischen Landesherrn blieb mit und ohne die Klausel die gleiche, der reichsmittelbare Klerus war auf den Schutz jeden furstenthumben, obrickeiten, gebieten gelegen, nicht..."