Publisher's Synopsis
Auch in den Bereich der medizinischen Dienstleistungen hat die Globalisierung Einzug gehalten. Hieraus ergeben sich zunehmend grenzueberschreitende Probleme der Arzthaftung. Fuer internationale Delikte enthaelt Art. 38 EGBGB nur eine rudimentaere Regelung; zudem wurde das Tatortprinzip vielfach modifiziert. Eine solche Auflockerung des Deliktsstatus leisten auch Deliktstypen, die auf spezifische Merkmale eines Haftungskomplexes abstellen. Die Arbeit versucht zu klaeren, ob neben den Presse-, Umwelt- oder Verkehrsdelikten auch fuer die Arzthaftung eine typische Kollisionsnorm in Betracht kommt. Als Charakteristikum des Arztdelikts wird der informed consent in den Vordergrund gerueckt, als dogmatischer Standort eine Ausweichklausel vorgeschlagen.