Publisher's Synopsis
Band 21 dokumentiert die Entstehung der Artikel 83 bis 85 aus dem Abschnitt aVIII. Die Ausfuhrung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung des Grundgesetzes. Wahrend Artikel 83 den Landern das Recht zur Ausfuhrung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit einraumt, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulasst, legen Artikel 84 und 85 die einzelnen Rechte und Pflichten des Bundes und der Lander bei der Ausfuhrung der Bundesgesetze in landeseigener Verwaltung oder in Bundesauftragsverwaltung fest. Hauptstreitpunkte bei den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates waren die Fragen, ob in Artikel 83 eine Zustandigkeitsvermutung zugunsten der Lander zu verankern sei und ob bei der Bundesaufsicht uber die Ausfuhrung der Bundesgesetze in landeseigener Verwaltung der Bundesregierung in Artikel 84 Absatz 5 die Befugnis zu Einzelweisungen eingeraumt werden solle. Eine Verstandigung daruber setzte die Bereitschaft aller Beteiligten voraus, in den Kompromiss auch Regelungen ausserhalb des VIII. Abschnitts einzubeziehen, so durch Zugestandnisse bei der Finanzverwaltung in Artikel 108, dessen Entstehung in Band 26 dokumentiert ist.