Publisher's Synopsis
Zu den Erfordernissen der notariellen Beurkundung gehort die Vorlesungspflicht. Bei umfangreichen Vertragswerken ist dies oft ein muhsames Unterfangen. Fur manche Anlagen gelten freilich Verfahrenserleichterungen, die in der Praxis rege genutzt werden. Die Autorin analysiert fur verschiedene Fallkonstellationen, unter welchen Voraussetzungen eine Anlage zum Gegenstand der Urkunde gemacht werden muss. Der Rechtsanwender erfahrt im Detail, welche Verfahrenserleichterungen bei der Verweisung auf Anlagen gelten. Mit Blick auf Bezugsurkunden legt die Autorin dar, dass die Verweisung auf mit Dritten zum blossen Zwecke der Verfahrensverkurzung errichtete Urkunden zwar de lege lata zulassig, vor dem Hintergrund der mit der notariellen Beurkundung verfolgten Zwecke jedoch problematisch ist. Um insoweit einen Qualitatsgewinn zu erreichen, mundet die Arbeit in einem Vorschlag zur Reform des Beurkundungsgesetzes, der zugleich Umgehungsmoglichkeiten einschrankt und dem Ziel der Reduktion der Vorlesungspflicht Rechnung tragt.