Publisher's Synopsis
Im Wege der Aussonderung gemass 47, 48 InsO erhalt ein Glaubiger Befriedigung vor den Insolvenz- und Masseglaubigern: Schuldnerfremdes Vermogen wird von der zur Verteilung bestimmten Insolvenzmasse getrennt. Dazu muss nach ganz h.M. der fremde Vermogenswert gegenstandlich unterscheidbar in der Masse vorhanden sein - woran es bei Geld in aller Regel fehlt. Tilman Rauhut bricht mit dieser Doktrin und entwickelt den Herausgabeanspruch aus 48 Satz 2 InsO zur Grundlage einer Vermogenstrennung dem Werte nach: Wo die gegenstandliche Aussonderung nicht mehr moglich ist, greift eine auf den Insolvenzfall zugeschnittene besondere Eingriffskondiktion. Sie erlaubt dem Berechtigten den Zugriff auf die in der Masse noch vorhandene Bereicherung - als Betrag beziffert, wie es der Funktion des Geldes als Wertmesser entspricht. Anfechtungsanspruche in der Doppelinsolvenz und Mehrheiten von Aussonderungsglaubigern lassen sich damit frei von Widerspruchen bewaltigen.