Publisher's Synopsis
Angemessene Vorkehrungen sollen Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen unterbinden. Das deutsche Recht kennt diesen Rechtsbegriff nicht, begrundet allerdings gesetzliche Pflichten zu deren Schaffung fur Menschen mit Behinderung, um ihnen eine selbstbestimmte und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe im Zeichen von Vielfalt zu ermoglichen. "Angemessene Vorkehrungen" schutzen Menschen mit Behinderung, sind darauf aber nicht zu beschranken, sondern erklaren auch zureichend die sich aus dem AGG zum Schutz vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Religion oder des Alters ergebenden Handlungspflichten. Der Begriff prazisiert also allgemein die Bedingungen sozialer Teilhabe und begrundet dafur einzelne Handlungsgebote. Angemessene Vorkehrungen sind deshalb ein Grundbegriff des allgemeinen Gleichbehandlungsrechts. Dieser sollte daher in 7 AGG aufgenommen und jedem nach 1 AGG geschutzten Menschen sollte darauf ein Rechtsanspruch zustehen.