Publisher's Synopsis
Excerpt from Abhandlungen und Mitteilungen aus dem Seminar fr ffentliches Recht und Kolonialrecht, Vol. 7: Studien zum Hamburgischen ffentlichen Recht
Auch in der Verfassung, die nach wiederholten unwesentlichen nderungen die-ser Vorarbeiten 1860 Geltung erlangte, ist grundstzlich an dem Bestehen der Stadtgemeinde Hamburg festgehalten. Wenn auf eine besondere Stadtbrgerschaft bei Verhandlungen rein stdtischer Angelegenheiten verzichtet und die Mitwirkung der lndlichen Vertreter nicht auf Staatsangelegenheiten und 'das Landgebiet betreffende Gemeinde angelegenheiten beschrnkt, sondern auch auf die rein stdtischen aus gedehnt wurde, so geschah dieses, ebenso wie anerkanntermaen in Lbeck, nur mit Rcksicht auf den unbedeutenden Einflu, den die Ver treter des Landgebietes durch ihre geringe Zahl ausben konnten, nicht, um dadurch der Brgerschaft die Funktion als Gemeindevertretung zu nehmenl). 'in der Verfassung wird dieser Standpunkt auch klar zum Ausdruck gebrachfi). Durch die neue staatsrechtliche Organisation in der Verfassung vom 28. September 1860 wurde ein neues Rechtssubjekt als Trger der Staatsgewalt 'geschaffen. Uni die Stadtgemeinde aber nicht in einer ihrer Bedeutung widersprechenden Weise vom Staate abhngig zu machen, wurde die Stadtverfassung mit in die Staatsverfassung aufgenommen, die Stadtverwaltung mit der Staatsverwaltung vermischt und ein Ausbau der Stadtgemeinde, soweit solcher notwendig werden sollte, im Wege der Gesetzgebung vorgesehen. Es unterliegt nun zwar keinem Zweifel, da die Landgemeinden, die in der Verfassung von 1860 vorgesehen sind, nicht bereits durch diese Verfassung selbst als ffentlich-rechtliche Krper schaften zur Entstehung gelangt sind, sondern erst durch die in dieser vorgesehene Gesetzgebung, die Landgemeindeordnung vom 12. Juni 1871 und die deren Vorschriften entsprechenden Gemeindeverfassungen. Was aber fr die Schaffung neuer Gemeinden gilt, trifft nicht zu fur die durch die Verfassung nicht aufgehobene alte Stadtgemeinde Hamburg. Obwohl auch fr diese in der Verfassung eine Regelung im einzelnen im Wege der Gesetzgebung vorgesehen war, ist es fur ihr Fort bestehen als ffentlich-rechtliche Krperschaft auch nach Inkrafttreten der neuen Verfassung ohne rechtliche Bedeutung, da diese vorgesehene gesetzliche Regelung, insbesondere die des Gemeindebrgerrechts und der knftigen Gemeindeangehrigkeit der Stadt Hamburg, nicht erfolgt ist. Nach dem Inkrafttreten der Verfassung von 1860 gab es in Hamburg also im Gegensatz zu frher staatsrechtlich zwei Rechtssubjekte: den Staat Hamburg und die Stadt Hamburg. About the Publisher Forgotten Books publishes hundreds of thousands of rare and classic books. Find more at www.forgottenbooks.com This book is a reproduction of an important historical work. Forgotten Books uses state-of-the-art technology to digitally reconstruct the work, preserving the original format whilst repairing imperfections present in the aged copy. In rare cases, an imperfection in the original, such as a blemish or missing page, may be replicated in our edition. We do, however, repair the vast majority of imperfections successfully; any imperfections that remain are intentionally left to preserve the state of such historical works.