Publisher's Synopsis
Es ist seit langer Zeit anerkannt, dass Gesetze richtlinienkonform auszulegen und fortzubilden sind. Ob auch Tarifvertrage richtlinienkonform ausgelegt und fortgebildet werden mussen, ist jedoch ungeklart. Die Tarifnormen wirken zwar ahnlich wie Gesetze. Zugleich sind Tarifvertrage aber privatrechtliche Vertrage. Die Arbeit beantwortet die Forschungsfragen differenziert. Die Gerichte fur Arbeitssachen sind weder aufgrund des nationalen Rechts noch des Unionsrechts verpflichtet, Tarifvertrage privater Tarifvertragsparteien richtlinienkonform auszulegen und fortzubilden. Demgegenuber sind Tarifvertrage staatlicher Tarifvertragsparteien zugunsten der Arbeitnehmerseite richtlinienkonform auszulegen und fortzubilden. Abschlieaend beleuchtet die Arbeit den Richtlinieneinfluss in Konstellationen, in denen die Exekutive die Geltung tarifvertraglicher Regelungen erstreckt also den Einfluss auf allgemeinverbindliche Tarifvertrage sowie Rechtsverordnungen, die auf Grundlage von 7, 7a AEntG erlassen werden. Die Arbeit wurde mit dem Dissertationspreis des Hamburger Vereins fur Arbeitsrecht und dem KLIEMT.Arbeitsrecht-Dissertationspreis