Publisher's Synopsis
In der Insolvenz des Filmlizenzgebers stellt sich die Frage, ob dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht aus § 103 InsO zusteht. Vielfach wird vertreten, Filmlizenzen seien als Dauerschuldverhaeltnisse nie vollstaendig erfuellt, weil den Lizenzgeber eine Rechtserhaltungspflicht treffe. Die Annahme einer solchen Rechtserhaltungspflicht des Lizenzgebers ist jedoch fuer Filmlizenzen in ihrer Grundform nicht haltbar. Damit sind Filmlizenzen insolvenzfest, was sich haeufig auch aus § 108 Abs. 1 S. 2 InsO ergibt.